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Satzung

Satzung des Diana Sportschützenverein Schloß Holte e.V.

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Vorwort:
Im „Diana Sportschützenverein Schloß Holte e.V.“ sind weibliche und männliche Personen gleichberechtigt. Aus Grün-
den der Lesbarkeit wird in der Satzung die weibliche Sprachform nicht durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen sind
jedoch in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden.

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§ 1
Der Verein führt den Namen Diana Sportschützenverein Schloß Holte e.V. . Er hat seinen Sitz
in Schloß Holte – Stukenbrock und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Diana Sportschützenverein Schloß Holte e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-
nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereines ist es, den Schießsport nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes
(DSB) oder eines ähnlichen überregionalen Schieß-Sport-Verbandes zu fördern und zu pflegen.

Dem Satzungszweck dient insbesondere:

  • Schießsportanlagen zu errichten, zu betreiben oder zu unterstützen.

  • Übungs-, Wettkampf- und Lehrtätigkeit im Zusammenhang mit dem Schießsport durchzu-
    führen.

  • Die Förderung des sportlichen Schießens als Leistungs- und Breitensport.

Verwirklicht wird dieser Zweck insbesondere durch:

  • die Förderung der allgemeinen und sportlichen Jugendarbeit

  • die Durchführung von schießsportlichen Wettkämpfen

  • die Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen

Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

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§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme, die schriftlich
erfolgt, entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis der Erziehungsberech-
tigten Voraussetzung für die Aufnahme. Durch den Aufnahmeantrag wird die jeweils gültige Sat-
zung anerkannt. Satzung des Diana Sportschützenverein Schloß Holte e.V. Blatt 2 von 4

Der Aufnahmeantrag gilt als abgelehnt wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen seit Eingang
beim Vereinsvorstand schriftlich angenommen worden ist.

Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Ableh-
nung schriftlicher Widerspruch an den Vereinsvorstand möglich.

Alle Mitglieder haben Antrags-, Stimm- und aktives sowie passives Wahlrecht sobald sie das 18.
Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch
eine schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende ei-
nes Kalenderjahres.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Gegen
den Bescheid kann binnen zwei Wochen seit Zugang, schriftlicher Widerspruch an den Vereins-
vorstand eingelegt werden.

Über diesen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Die Widerspruchsent-
scheidung bedarf keiner Begründung.

Ein direkter Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ohne vorherigen Beschluss des Vor-
standes ist ebenfalls möglich, wenn der Antrag auf Ausschluss auf Grundlage des §7 b) oder c)
gestellt wird.

 

§ 7
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn einer der nachstehend aufge-
führten Gründe gegeben ist:
a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
c) gröblicher Verstoß gegen die innere Vereinsdisziplin
d) Nichterfüllung der Beitragspflicht, jedoch erst nach erfolgloser Mahnung

 

§ 8
Über die zur Deckung der laufenden Vereinsausgaben notwendige Höhe des Mitgliedsbeitrages
sowie über die Höhe der bei der Aufnahme in den Verein zu entrichtende Aufnahmegebühr ent-
scheidet der Vereinsvorstand.

Die Mitgliedsbeiträge werden im März für das laufende Kalenderjahr erhoben. Aufnahmegebühren
sind sofort nach Zugang des Aufnahmebescheides bzw. Mitgliedsausweises fällig.

 

§ 9
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Organe haften nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§ 10
Der Vorstand besteht aus dem:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender (zuständig für den Bereich Sport)
c) 3. Vorsitzender (zuständig für den Bereich Jugend)
d) Schatzmeister
e) Schriftführer und Pressewart
f) Standverwalter und Sicherheitsbeauftragter Satzung des Diana Sportschützenverein Schloß Holte e.V. Blatt 3 von 4

Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die unter Ziffer a), b) und c) aufgeführten Vorsitzen-
den, sie vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.

 

§ 11
Alle Vorstandsmitglieder gemäß §10 werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amts-
dauer beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

Sollte durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine Nachwahl stattfinden, so richtet sich
die Amtsdauer des zu wählenden Vorstandsmitgliedes nach der Restamtsdauer des ausgeschie-
denen Vorstandsmitgliedes.

Mehrere Ämter können in einer Person vereint sein, jedoch nicht das Amt des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des 3. Vorsitzenden.

Der Vorstand kann zusätzliche Beisitzer ohne Stimmrecht berufen.

 

§ 12
Die in den ersten drei Monaten eines jeden Kalenderjahres stattfindende ordentliche Mitgliederver-
sammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und mit Zwei-
drittel der anwesenden Stimmberechtigten über Satzungsänderungen.

Die Einberufung zur ordentliche Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden
mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Der Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, im Falle seiner Abwesenheit sein Stell-
vertreter.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
nicht Gesetz oder Satzung anderes bestimmen. Stimmübertragung ist ausgeschlossen.

Durch die Mitgliederversammlung zu behandelnde zusätzliche Themen können bis zum Versamm-
lungsbeginn schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Sie werden vom Versammlungsleiter in
der Reihenfolge des Einganges in der Tagesordnung unter dem Punkt „Verschiedenes“ eingefügt.

Stimmenthaltungen bei Abstimmungen werden wie ungültige Stimmen behandelt und nicht mitge-
zählt.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren mit jeweils
überlappender Amtszeit. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vereinsvorsitzenden mit
einer Frist von fünf Tagen einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn dieses von einem Drit-
tel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Der Antrag ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten.

Der Vereinsvorsitzende kann schriftliche Abstimmungen und Beschlussfassungen – auch über mit-
gliederversammlungsersetzende Beschlüsse – unter schriftlicher Bekanntgabe der zu beachtenden
Formalitäten herbeiführen, wenn kein Mitglied dieser Art der Abstimmung und Beschlussfassung
schriftlich innerhalb einer Woche seit Zugang des Abstimmungsvorschlages des Vereinsvorsitzen-
den widerspricht.

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unter-
zeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 13
Die Auflösung des Verein kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von ei-
nem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steu-
erbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermö-
gens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

 

Schloß Holte, 31.01.2003

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